Impressum I AGB
Inhaltlich verantwortlich:
Elektromaschinen-Service Klähr
Inhaber Matthias Bär
Bertha-von-Suttner-Str. 12
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon:
0335 / 6 10 19-10
Telefax:
0335 / 6 10 19-14
E-Mail:
kontakt@klaehr-elektromaschinen.de
Web-Design:
mac LEONARDO Werbeagentur
Peitzer Str. 1
15232 Frankfurt (Oder)
Telefon:
0335 / 5 00 44 87
Telefax:
0335 / 5 00 44 88
E-Mail:
mac-leonardo@t-online.de
Internet:
www.mac-leonardo.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
Unsere
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gelten,
soweit
nicht
ausdrücklich
etwas
anderes
vereinbart
ist
für
alle
Angebote,
Aufträge,
Lieferungen
und
Leistungen,
die
wir,
Elektromaschinen-Service
Klähr,
Inhaber
Matthias
Bär
(Verkäufer)
an
den
Auftraggeber
(Besteller)
erbringen.
Sie
gelten
auch
für
künftige
Geschäfts-
beziehungen
auch
wenn
sie
nicht
nochmals
ausdrücklich
vereinbart
werden.
Abweichende
allgemeine
Geschäftsbedingungen
des
anderen
Vertragsteils
haben
keine
Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Angebot und Vertragsabschluss
Die
Angebote
sind
freibleibend
und
unverbindlich.
Für
mündlich
erteilte
Auskünfte
unserer
Mitarbeiter
übernehmen
wir
keine
Gewähr.
Mit
Erteilen
eines
Auftrages
verpflichtet
sich
der
Besteller,
die
bestellte
Ware
bzw.
Leistung
abzunehmen.
Fernmündlich
oder
unserem
Außendienstmitarbeiter
erteilte
Aufträge
sind
von
uns
erst
angenommen,
wenn
und
soweit
wir
sie
unverzüglich
ausführen
oder
innerhalb
einer
Frist
von
15
Werktagen
schriftlich
bestätigen.
Bei
unverzüglicher
Lieferung
verzichtet der Besteller auf eine schriftliche Bestätigung.
Für
die
Ausführung
von
Bauleistungen
gilt
im
Unternehmerverkehr
die
Vergabe-
und
Vertragsordnung
für
Bau-leistungen
(VOB)
Teil
B
als
Ganzes
und
betreffend
DIN
18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C.
An
den
zum
Angebot
gehörenden
Unterlagen
wie
Abbildungen,
Zeichnungen
usw.
hat
der
Werkunternehmer
das
Eigentums-
und
Urheberrecht.
Maße
und
Gewichtsangaben
sind
nur
annähernd,
es
sei
denn,
die
Maß-
und
Gewichtsgenauigkeit
wurde
ausdrücklich
bestätigt.
Sie
dürfen
ohne
Einverständnis
von
uns
Dritten
nicht
zugänglich
gemacht
oder
auf
sonstige
Weise
missbräuchlich
verwendet
werden.
Wird
der
Auftrag
nicht
erteilt,
so
sind
kundenindividuell
erstellte
Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
II. Lieferzeit
Auf
die
angegebenen
Lieferzeiten
haben
wir
für
Lieferungen
im
Inland
eine
Nachfrist
von
4
Wochen,
für
Lieferungen
ins
Ausland
eine
Nachfrist
von
drei
Monaten.
Bei
schuldhafter
Überschreitung
der
Nachfrist
kann
der
Besteller
vom
Vertrag
zurücktreten.
Schadenersatz
kann
er
nur
verlangen,
wenn
uns
grobe
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz
zur
Last
fällt.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
bei
Maßnahmen
im
Rahmen
von
Arbeitskämpfen,
insbesondere
Streik
und
Aussperrung
sowie
beim
Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse,
die
außerhalb
unseres
Willens
liegen,
z.
B.
Be-triebsstörungen,
Verzögerungen
in
der
Anlieferung
wesentlicher
Materialien,
soweit
solche
Hindernisse
nachweislich
auf
die
Lieferung
des
Liefergegenstandes
von
erheblichem
Einfluss
sind.
Dies
gilt
auch,
wenn
die
Umstände
bei
Unterlieferern
eintreten.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
entsprechend
der
Dauer
derartiger
Maßnahmen
und
Hindernisse.
Die
vorbezeichneten
Umstände
sind
auch
dann
von
uns
nicht
zu
vertreten,
wenn
sie
während
eines
bereits
vorliegenden
Verzuges
entstehen.
Von
uns
werden
Beginn
und
Ende
derartiger
Hindernisse
in
wichtigen
Fällen
dem
Besteller
baldmöglichst
mitgeteilt.
Teillieferungen
sind
innerhalb
der
von
uns
angegebenen
Lieferfristen
zulässig,
soweit
sich
Nachteile
für
den
Gebrauch
daraus
nicht ergeben.
Vereinbarte
Fertigstellungstermine
sind
nur
dann
verbindlich,
wenn
die
Einhaltung
nicht
durch
Umstände,
die
wir
nicht
zu
vertreten
haben,
unmöglich
gemacht
wird.
Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie fehlende Unterlagen (u.a. Baugenehmigung, ...) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der
Auftraggeber
hat
im
Verzugsfall
(bei
Bauleistungen)
nur
dann
den
Anspruch
aus
§
8
Absatz
3
VOB/B,
wenn
für
Beginn
und
Fertigstellung
eine
Zeit
nach
dem
Kalender
schriftlich
vereinbart
war
und
der
Kunde
nach
Ablauf
dieser
Zeit
eine
angemessene
Nachfrist
gesetzt
und
erklärt
hat,
dass
er
nach
fruchtlosem
Ablauf
der
Frist den Auftrag entziehen wird.
III. Lieferumfang
Der
Lieferumfang
wird
durch
unsere
schriftliche
Auftragsbestätigung
bestimmt.
Konstruktions-
oder
Formän-derungen,
die
auf
die
Verbesserung
der
Technik
bzw.
auf
Forderungen
des
Gesetzgebers
zurückzuführen
sind,
bleiben
während
der
Lieferzeit
vorbehalten,
sofern
der
Liefergegenstand
nicht
erheblich
geändert
wird
und
die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
IV. Annullierungskosten
Tritt
der
Besteller
unberechtigt
von
einem
erteilten
Auftrag
zurück,
können
wir
unbeschadet
der
Möglichkeit,
einen
höheren
tatsächlichen
Schaden
geltend
zu
machen,
20
%
des
Verkaufspreises
für
die
durch
die
Bearbeitung
des
Auftrages
entstandenen
Kosten
und
für
entgangenen
Gewinn
fordern.
Dem
Besteller
bleibt
der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
V. Verpackung und Versand
Verpackungen
werden
Eigentum
des
Bestellers
und
von
uns
berechnet.
Porto-
und
Verpackungsspesen
werden
gesondert
in
Rechnung
gestellt.
Der
Versand
erfolgt
auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Transportwege und Transportmittel geschieht mangels besonderer Weisung durch uns.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
2.
Bleibt
der
Besteller
mit
der
Annahme
des
Kaufgegenstandes
länger
als
vierzehn
Tage
ab
Zugang
der
Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
im
Rückstand,
so
sind
wir
nach
Setzung
einer
Nachfrist
von
einer
Woche
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten
oder
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung
zu
verlangen.
Der
Setzung
einer
Nachfrist
bedarf
es
nicht,
wenn
der
Besteller
die
Annahme
ernsthaft
oder
endgültig
verweigert
oder
offenkundig
auch
innerhalb
dieser
Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3.
Die
Gefahr
geht
auf
den
Besteller
über,
sobald
die
Sendung
an
die
den
Transport
ausführende
Person
übergeben
worden
ist
oder
zwecks
Versendung
das
Lager
des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.
Erklärt
der
Besteller,
er
werde
den
Liefergegenstand
nicht
annehmen,
so
geht
die
Gefahr
eines
zufälligen
Untergangs
oder
einer
zufälligen
Verschlechterung
des
Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
VII. Preise
Unsere
Preise
verstehen
sich
ab
Werk
bzw.
Lager
ohne
Mehrwertsteuer,
Fracht,
Verpackung
und
sonstige
Nebenleistungen.
Ist
der
Besteller
Kaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen,
erfolgt
die
Festsetzung
der
Preise
unter
der
Bedingung
gleichbleibender
Einkaufs-preise,
Arbeitslöhne,
Steuern
und
sonstiger
Kosten.
Zwischen
dem
Vertragsabschluss
und
dem
Liefertag
oder
auch
mit
rückwirkender
Kraft
eintretende
kostenverändernde Umstände berechtigen uns den Preis entsprechend anzugleichen.
VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a)
Während
eines
Zeitraumes
von
sechs
Monaten
nach
Übernahme
des
Liefergegenstandes
hat
der
Besteller
einen
Anspruch
auf
Beseitigung
von
Fehlern
(Nachbesserung).
Können
wir
einen
unserer
Gewährleistungspflicht
unterliegenden
Fehler
nicht
beseitigen
oder
sind
für
den
Besteller
weitere
Nachbesserungsversuche
unzumutbar,
so
kann
der
Besteller
anstelle
der
Nachbesserung
Wandlung
(Rückgängigmachung
des
Vertrages)
oder
Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3.
Werden
Betriebs-
und
Wartungsanweisungen
des
Verkäufers
nicht
befolgt,
Änderungen
an
den
Produkten
vorgenommen,
Teile
ausgewechselt
oder
Verbrauchsmaterialien
verwendet,
die
nicht
den
Originalspezifikationen
entsprechen,
so
entfällt
jede
Gewährleistung,
wenn
der
Besteller
eine
entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4.
Im
Falle
einer
Mitteilung
des
Bestellers,
dass
die
Produkte
nicht
der
Gewährleistung
entsprechen,
verlangt
der
Verkäufer
nach
seiner
Wahl
und
auf
seine
Kosten,
dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird,
b)
der
Besteller
das
schadhafte
Teil
bzw.
Gerät
bereit
hält
und
ein
Service-Techniker
des
Verkäufers
zum
Besteller
geschickt
wird,
um
die
Reparatur
vorzunehmen.
Verlangt
der
Besteller,
dass
die
Gewährleistungsarbeiten
an
einem
bestimmten
Ort
vorgenommen
werden,
kann
der
Verkäufer
dem
Verlangen
entsprechen,
wobei
unter
Gewährleistung
fallende
Teile
nicht
berechnet
werden,
während
Reisekosten
und
zusätzliche
Arbeitszeit
zu
den
Standartsätzen
des
Verkäufers
zu
bezahlen
sind.
5.
Bei
einer
Verletzung
des
Lebens
des
Körpers
oder
der
Gesundheit,
die
auf
einer
fahrlässigen
Pflichtverletzung
von
uns
oder
einer
vorsätzlichen
oder
fahrlässigen
Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
Das
Gleiche
gilt
für
sonstige
Schäden,
die
auf
einer
grob
fahrlässigen
Pflichtverletzung
von
uns
oder
auf
einer
vorsätzlichen
oder
grob
fahrlässigen
Pflichtverletzung
unseren
gesetzlichen
Vertreters
oder
Erfüllungsgehilfen
beruhen.
Für
sonstige
Schäden,
die
auf
Verletzung
wesentlicher
Pflichten
infolge
leichter
Fahrlässigkeit
von
uns,
unserem
gesetzlichen
Vertreter
oder
Erfüllungsgehilfen
beruhen,
ist
die
Haftung
von
uns
auf
den
vorhersehbaren
vertragstypischen
Schaden,
jedoch maximal den doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen
sind
Schadenersatzansprüche
für
sonstige
Schäden
bei
der
Verletzung
von
Nebenpflichten
im
Falle
leichter
Fahrlässigkeit.
Wir
haften
nicht
für
sonstige
Schäden
aus
Verzug,
die
auf
einfacher
Fahrlässigkeit
beruhen;
die
gesetzlichen
Rechte
des
Kunden
nach
Ablauf
einer
angemessenen
Nachfrist
bleiben
davon
unberührt.
Die
vorstehenden
Haftungsausschlüsse
und/oder
Beschränkungen
gelten
nicht,
sofern
wir
einen
Mangel
arglistig
verschwiegen
oder
eine
selbstständige
Garantie
für
die
Beschaffenheit
der
Sache
übernommen
haben.
Ansprüche
des
Kunden
auf
Ersatz
vergeblicher
Aufwendungen
statt
des
Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind mit Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.
Verzug
tritt
bei
Mahnung
nach
Fälligkeit
ein,
jedenfalls
14
Tage
nach
Fälligkeit
und
Zugang
einer
Rechnung
oder
gleichwertigen
Zahlungsaufforderung
(bzw.
bei
kalendermäßig bestimmter Fälligkeit bereits mit Fälligkeitseintritt).
3. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
4.
Verzugszinsen
berechnen
wir
mit
5
%
p.a.
über
dem
jeweiligen
Basiszinssatz
der
Deutschen
Bundesbank.
Sie
sind
höher
anzusetzen,
wenn
wir
eine
Belastung
mit
einem höheren Zinssatz nachweisen.
5.
Ist
der
Besteller
Kaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen,
ist
die
Zurückhaltung
von
Zahlungen
wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2.
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Bestellers,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug,
sind
wir
zur
Rücknahme
nach
Mahnung
berechtigt
und
der
Besteller
zur
Herausgabe verpflichtet.
3.
Die
Geltendmachung
des
Eigentumsvorbehaltes
sowie
die
Pfändung
der
Liefergegenstände
durch
uns
gelten
nicht
als
Rücktritt
vom
Vertrag,
sofern
nicht
die
Bestimmungen
des
Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung
finden
oder
dies
ausdrücklich
durch
uns
schriftlich
erklärt
werden.
Bei
Verwendung
gegenüber
Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4.
Der
Besteller
ist
berechtigt,
die
Liefergegenstände
im
ordentlichen
Geschäftsgang
weiter
zu
verkaufen;
er
tritt
uns
jedoch
bereits
jetzt
alle
Forderungen
in
Höhe
des zwischen
uns
und
dem
Besteller
vereinbarten
Kaufpreises
(einschließlich
Mehrwertsteuer)
ab,
die
dem
Besteller
aus
der
Weiterveräußerung
erwachsen,
und
zwar
unabhängig
davon,
ob
die
Liefergegenstände
ohne
oder
nach
Bearbeitung
weiterverkauft
werden.
Zur
Einziehung
dieser
Forderungen
ist
der
Besteller
nach
deren
Abtretung
ermächtigt.
Unsere
Befugnis,
die
Forderungen
selbst
einzuziehen,
bleibt
davon
unberührt;
jedoch
verpflichten
wir
uns,
die
Forderungen
nicht
einzuziehen,
solange
der
Besteller
seinen
Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß
nachkommt
und
nicht
im
Zahlungsverzug
ist.
Ist
dies
jedoch
der
Fall,
können
wir
verlangen,
dass
der
Besteller
die
abgetretenen
Forderungen
und
deren
Schuldner
bekannt
gibt,
alle
zum
Einzug
erforderlichen
Angaben
macht,
die
dazugehörigen
Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.
Die
Verarbeitung
oder
Umbildung
der
Waren
durch
den
Besteller
wird
stets
für
uns
vorgenommen.
Werden
die
Liefergegenstände
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Liefergegenstände
zu
den
anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.
Werden
die
Liefergegenstände
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
untrennbar
vermischt,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7.
Der
Besteller
darf
die
Liefergegenstände
weder
verpfänden,
noch
zur
Sicherung
übereignen.
Bei
Pfändungen
sowie
Beschlagnahme
oder
sonstigen
Verfügungen
durch
Dritte,
hat
der
Besteller
uns
unverzüglich
davon
zu
benachrichtigen
und
uns
alle
Auskünfte
und
Unterlagen
zur
Verfügung
zu
stellen,
die
zur
Wahrung
unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
8.
Wir
verpflichten
uns,
die
uns
zustehenden
Sicherheiten
insoweit
auf
Verlangen
des
Bestellers
freizugeben,
als
der
Wert
ihr
zu
sichernden
Forderungen,
soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
XI. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche
aus
Delikt
sind
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
der
Schaden
wurde
vorsätzlich
oder
durch
grobe
Fahrlässigkeit
verursacht.
Dies
gilt
auch
bei
Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
XII. Gerichtsstand
1.
Bei
allen
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
ergebenden
Streitigkeiten
ist,
wenn
der
Besteller
Vollkaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
ist,
die
Klage
bei
dem
Gericht
zu
erheben,
das
für
unseren
Hauptsitz
zuständig
ist.
Wir
sind
auch
berechtigt,
am
Hauptsitz
des
Bestellers zu klagen.
2.
Es
gilt
ausschließlich
deutsches
Recht
unter
Ausschluss
der
Gesetze
über
den
internationalen
Kauf
beweglicher
Sachen,
auch
wenn
der
Besteller
seinen
Firmensitz
im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1.
Übertragungen
von
Rechten
und
Pflichten
des
Bestellers
aus
dem
mit
uns
geschlossenem
Vertrag
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
unserer
schriftlichen
Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.